Satzung von Stammtisch "Junge us d´r Südstadt von 1969 e.V.
"§1 Name und Sitz: Der Verein führt den Namen Stammtisch „Junge us d´r Südstadt vun 1969 e.V.“.Er ist in das Vereinsregister einzutragen.Sitz des Vereins ist Köln.
§2 Zweck des Vereins: Zweck des Vereins ist es die Pflege des Kölner Brauchtums. Der Verein darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsaufgaben bzw. durch hohe Vergütung begünstigen.Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendung oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft: Der Verein umfasst:aktive Mitglieder über 18 Jahre inaktive Mitglieder über 18 Jahre Ehrenmitglieder Mitglieder unter 18 JahreDer Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu entrichten.Ab Datum der Aufnahme in den Verein beginnt für das neue Mitglied eine einjährige Probezeit. Der Mitgliedsbeitrag ist ab Datum der Aufnahme auch während der Probezeit zu entrichten. Die endgültige Aufnahme des neuen Mitgliedes wird nach der Probezeit von den Mitgliedern wiederum durch Mehrheitsentscheid beschlossen oder abgelehnt. Auf Rückzahlung des Beitrages besteht auch bei Nichtaufnahme kein Anspruch; evtl. noch ausstehende Beträge sind unverzüglich zu zahlen.Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besonders um den Verein oder dessen Zweck verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.Die Mitgliedschaft erlischt:durch Tod durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist durch Ausschluss seitens des Vorstands bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei unehrenhafter Haltung wegen vereinsschädigendem Verhalten
§4 Austritt: Eine Kündigung seitens des Mitgliedes muss dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor Monatsende in schriftlicher Form vorliegen. Während der laufenden Session ist eine Kündigung nicht möglich.Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.
§5 Ausschluss: Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,kann ausgeschlossen werden.Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluss zu hören.Der Ausschluss aus dem Verein kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.
§6 6.1. Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder: Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Recht, Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die aktiven Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige festgesetzten Leistungen monatlich an den Kassierer zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.Aktive Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das aktive Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 5 einleiten.
6.2. Rechte und Pflichten der inaktiven Mitglieder: Die inaktiven Mitglieder haben die Pflicht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Recht, Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die inaktiven Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige festgesetzten Leistungen monatlich an den Kassierer zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.Inaktive Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das inaktive Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 5 einleiten.
6.3. Zusatzvereinbarung: Auf der Vorstandssitzung am 25.02.2007 wurde beschlossen, dass aktive und inaktive Mitglieder die Pflicht haben, auf der Veranstaltung des Vereins Junge us d’r Südstadt „Maskenball“ anwesend zu sein und die ihnen vom Vorstand zugeteilten Aufgaben auszufüllen. Dies gilt auch für alle anderen Veranstaltungen, die seitens des Vereins durchgeführt werden. In den großen Karnevalsumzügen dürfen nur Mitglieder teilnehmen, die ein Musikinstrument spielen (ausgenommen der Fahnenträger). Die Teilnahme der inaktiven Mitglieder an den kleineren Umzügen (z. B. Sechtem, Samstag und Dienstag) ist Pflicht. Abwesenheit ist nur mit Krankheit oder beruflichen Verpflichtungen zu entschuldigen.
§7 Vereinsorgane: Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§8 Vorstand: Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und des Vereinsvermögens und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes oder eines Funktionärs für rechtzeitige Vertretung zu sorgen.Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 1.Kassierer einzuberufen.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und hat diese in einer Niederschrift festzulegen.Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, sowie dem 1.Vorsitzenden.1.Kassierer. und dem Schriftführer.Der Vorstand besteht bei einer Mitgliederzahl bis zu 25 Personen aus dem 1. Vorsitzenden,1 Kassierer,Schriftführer und Präsident. Ab einer Mitgliederzahl von mehr als 25Personen kann der Vorstand bei der nächsten Jahreshauptversammlung um die Vorstandsmitglieder 2. Vorsitzenden und 2. Kassierer erweitert werden.Als geschäftsführendes Vorstandsmitglied kann nur ein volljähriges Mitglied gewählt werden,dass bereits mindestens 1 Jahr als Vorstandsmitglied tätig war.Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in der Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch.Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 1. Kassierer vertreten.Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren.Auf Antrag eines Drittels der Mitgliederversammlung sind die Vorstandsmitglieder in einer geheimen Wahl zu bestimmen.Der Vereinsvorsitzende kann nur durch die Wahl eines neuen Vorsitzenden abgewählt werden und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist.
§9 Mitgliederversammlungen: Die Mitgliederversammlungen sind ausschließlich zuständig für:Änderung der Satzungen Entlastung und Neuwahl des Vorstandes Neuwahlen für 2 Kassenprüfer Ernennung von Ehrenmitglieder Beitragsneufestsetzungen Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Antragstellers gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes Ausschließung eines Mitgliedes Auflösung des VereinsEine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagsordnung schriftlich einzuberufen.Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung die Einberufung des Vorstandes zuständig.Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit.Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung, eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentlich oder außerordentlich) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Sie beschließt über Anträge der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vomVorsitzenden zu unterzeichnen ist.Beschlüsse können dann schriftlich erfasst werden und Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltungen einer Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle Mitglieder des Vereins zustimmen.
§10 Haftung: Der Verein haftet für vermögensrechtliche Verpflichtungen.
§11 Satzungsänderung: Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§12 Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklichen für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und über die Verwertung des Vereinsvermögens.Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Zartbitter e.V. Sachsenring 2- 4 in 50677 Köln.Der Zartbitter Verein e.V. darf das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Der Vorstand Stand 2015